Hier finden Sie alle wichtigen Schritte auf dem Weg in die Freiberuflichkeit.
Klärung sie für sich folgende Punkte vor der Unternehmensgründung:
Auszug aus: http://www.gruenderservice.at/format_detail.wk?StID=134887&DstID=0&titel
1. KENNE DEIN BERUFSGESETZ
Freie Berufe sind nicht in der Gewerbeordnung erfasst, sondern in Spezialgesetzen geregelt. Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist durch das Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG) geregelt.
Relevante Pragraphen im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG):
§ 36, 37, 38
Freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 36. (1)
Die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ist der auf Grund des in Aussicht genommenen Berufssitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, wobei folgende Unterlagen vorzulegen sind:
1. ein Qualifikationsnachweis gemäß §§ 28 bis 31,
2. eine Strafregisterbescheinigung oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates, die bzw. der nicht älter als drei Monate ist, und
3. ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung, das nicht älter als drei Monate ist.
(2) Anlässlich der Meldung gemäß Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berufsausübung zu prüfen und die freiberufliche Berufsausübung unverzüglich, längstens binnen drei Monaten, zu untersagen, sofern eine oder mehrere Voraussetzungen nicht vorliegen. Im Falle der Untersagung der freiberuflichen Berufsausübung ist unverzüglich ein Verfahren betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß § 40 einzuleiten.
(3) Gegen eine Untersagung gemäß Abs. 2 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.
(3a) Die freiberufliche Tätigkeit darf aufgenommen werden, sobald die Meldung gemäß Abs. 1 bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingelangt ist.
(4) Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Angehörigen von Gesundheitsberufen. Zur Unterstützung bei der Ausübung dieser beruflichen Tätigkeiten können Pflegehelfer herangezogen werden.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002)
Berufssitz
§ 37. (1) Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus eine freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.
(2) Jeder freiberuflich tätige Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat einen oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen.
(3) Jeder Berufssitz, dessen Änderung und Auflassung ist der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(4) Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ohne bestimmten Berufssitz ist verboten.
(5) Für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.
Werbebeschränkung
§ 38
Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung und der Berufsausübung gemäß § 35 Abs. 1 Z 6 ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung verboten.
Link zum gesamten Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011026
2. MELDUNG ZUR AUFNAHME der FREIBERUFLICHEN TÄTIGKEIT
Die Meldung zur Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung erfolgt bei der örtlichen Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Magistrat.
Wien
Wenn der Berufsitz in Wien Gesundheitsdienst der Stadt Wien (MA 15) Gesundheitsberufe
1030 Wien, Thomas-Klestil-Platz 8/2, Town Town
Zugang: 1. Stock, Zimmer 16.125 und 16.124
Telefon: +43 1 4000-87577, -87429, -87576, -87579
gesundheitsberufe@ma15.wien.gv.at
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8.30 bis 12 Uhr
Mittwoch ist kein Parteienverkehr
Der Meldung ist ein ärztliches Attest beizulegen.
Niederösterreich
Formular zur Meldung in Niederösterreich
Diverse Formulare zur Meldung in anderen Bundesländern finden sie auf den Websites der jeweiligen Behörden.
3. MELDUNG BEIM FINANZAMT/Steuernummer
Hier erfolgt ein formloser Antrag. Sobald Sie eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen, sind Sie verpflichtet, sich beim Finanzamt steuerlich anzumelden. Nach der Anmeldung erhalten Sie innerhalb kurzer Zeit Ihre Steuernummer, die Sie für Ihre Rechnungen benötigen.
4. SELBSTÄNDIGEN SOZIALVERSICHERUNG
Verpflichtend versichern muss man sich bei der Selbständigensozialversicherung (SVA) für Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung sowie Selbständigenvorsorge.
Selbständig Erwerbstätige, die mangels Wirtschaftskammermitgliedschaft nicht nach den Bestimmungen für Gewerbetreibende versichert sein können – beispielsweise Vortragende, KünstlerInnen, Sachverständige, AufsichtsrätInnen, JournalistInnen, SchriftstellerInnen und Personen, die Gesundheitsberufe selbständig ausüben (DGKS/DGKP, Hebammen, PhysiotherapeutInnen, PsychologInnen, etc.)
5. EMPFOHLENER VERSICHERUNGSSCHUTZ
Eine Berufshaftpflichtversicherung, Rechtsschutz sowie eine Berufsunfähigkeitsversicherung sind zur eigenen Absicherung dringend zu empfehlen Eventuell eine Arbeitslosenversicherung für Selbständige
Weitere Informationen finden Sie unter dem Punkt FAQ.