Was brauche ich für eine angestrebte freiberufliche Tätigkeit im Gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege?
Die Meldung zur Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung bei der örtlichen Bezirksverwaltungsbehörde. Link zur MA 15

Die Berechtigung zur freiberuflichen Berufsausübung erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Die freiberufliche Berufsausübung ist nur dann zulässig, wenn Sie in Österreich einen Berufssitz haben.

Jede Begründung, Änderung oder Auflassung des Berufssitzes ist den jeweils örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Desgleichen ist jede Änderung des Namens unter Anschluss der entsprechenden Nachweise ebenfalls schriftlich den örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden zu melden.




Welche Unterlagen werden für die Meldung zur freiberuflichen Tätigkeit benötigt?
Sie benötigen für die Meldung deiner freiberuflichen Tätigkeit folgende Unterlagen:
Nachweis der Identität: Reisepass oder anderer amtlicher Lichtbildausweis
Gegenbenenfalls Heiratsurkunde bzw. Urkunde über Namensänderung
Diplom
Bei Ausbildungen im Ausland: Nostrifikationsbescheid mit Eintragung der positiv    absolvierten Ergänzungsausbildung oder die Zulassung zur Berufsausübung (EWR)
Strafregisterbescheinigung oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- bzw. Herkunftsstaates (Original und beglaubigte Übersetzung), höchstens drei Monate alt
Ein ärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung für die freiberufliche Berufsausübung (mit Angabe der Berufsbezeichnung). Das Attest ist von einer Ärztin bzw. einem Arzt für Allgemeinmedizin auszustellen und darf nicht älter als drei Monate sein

Sollten Sie die Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit mit dem Berufssitz in einer Gesundheitseinrichtung (bettenführende Krankenanstalt, Ambulatorium, Ordination von niedergelassenen Ärztinnen oder andere Einrichtung) beabsichtigen, werden Sie ersucht eine Bestätigung der Einrichtung bei der Meldung mitzubringen.

Alle Urkunden sind im Original vorzulegen. Ausgenommen Strafregisterbescheinigung sowie ärztliches Attest werden die Urkunden sofort zurückgegeben und verbleiben nicht im Amt.




Wo erfolgt die Meldung der beabsichtigten Aufnahme der freiberuflichen  Berufsausübung?

Für Wien: Gesundheitsdienst der Stadt Wien (MA 15) Gesundheitsberufe
3., Thomas-Klestil-Platz 8/2, Town Town
Zugang: 1. Stock, Zimmer 16.125 und 16.124
Telefon: +43 1 4000-87577, -87429, -87576, -8757
gesundheitsberufe@ma15.wien.gv.at
Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8.30 bis 12 Uhr
Mittwoch ist kein Parteienverkehr

Für alle anderen Bundesländer sind die Bezirksverwaltungsbehörden bei ihrem Wohnsitz zuständig.




Welche Arten der Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 35 Abs 1 GuKG gibt es?
- freiberuflich
- im Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt
- im Dienstverhältnis zum Träger sonstiger unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder
- Aufsicht stehender Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder
- Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Behindertenbetreuung, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut oder
Blutbestandteilen dienen oder die andere Gesundheitsdienste und soziale Dienste anbieten (BGBl 195/ 1998)
- im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzten
- im Dienstverhältnis zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die
Hauskrankenpflege anbieten, und
- im Dienstverhältnis zu einer physischen Person erfolgen.


Eine freiberufliche Berufsausübung oder eine Berufsausübung im Dienstverhältnis zu einer physischen Person, sowie eine Berufsausübung im Dienstverhältnis zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten, aber nicht unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehen, darf nur erfolgen, sofern  der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zur freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist (vgl § 35 Abs 2 GUKG).




Berufssitz/ Verlegung des Berufssitzes
Man kann maximal zwei Berufssitze innerhalb des Bundesgebietes anmelden. Bei Verlegung des Berufssitzes, ist lediglich eine Mitteilung an die örtliche zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, aber keine neue Bewilligung erforderlich.

 


Untersagung der freiberuflichen Berufsausübung
Grundsätzlich hat jedeR diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester bzw. -pfleger das Recht ihren/seinen Beruf nicht nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses, sondern auch freiberuflich auszuüben.

Anlässlich der Meldung der beabsichtigten Aufnahme einer freiberuflichen Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen aller Voraussetzungen für die Berufsausübung zu prüfen.

Die freiberufliche Berufsausübung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich, längstens binnen drei Monaten, zu untersagen, sofern eine oder mehrere Voraussetzungen nicht vorliegen.

Im Falle der Untersagung der freiberuflichen Berufsausübung ist unverzüglich ein Verfahren betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung einzuleiten (vgl § 36 Abs 2 iVm § 40 GuKG).

Gegen eine Untersagung der freiberuflichen Berufsausübung, steht dem Berufsangehörigen das Rechtsmittel der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des jeweiligen Landes zu (vgl § 36 Abs 3 GuKG).




Wie erfolgt die Meldung beim Finanzamt?
Hier erfolgt ein formloser Antrag. Sobald Sie eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen, sind Sie verpflichtet, sich beim Finanzamt steuerlich anzumelden. Nach der Anmeldung erhalten Sie innerhalb kurzer Zeit Ihre Steuernummer, die Sie für Ihre Rechnungen benötigen.

 

Was soll ich beachten bzgl. der Einkommenssteuerabgabe?
Auf freiberufliche Einkünfte wird die Einkommenssteuer erhoben, es ist sinnvoll etwa 30 Prozent Steuerrücklagen aus den Einkünften als Rücklage zu erhalten um nicht vom ermittelten Einkommenssteuerbescheid überrascht zu werden.

Tipp: Wir empfehlen Unterstützung durch eineN SteuerberaterIn.




Wo muss ich mich versichern?

Verpflichtend versichern muss man sich bei der Selbständigensozialversicherung (SVA) für Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung sowie Selbständigenvorsorge.

Selbständig Erwerbstätige, die mangels Wirtschaftskammermitgliedschaft nicht nach den Bestimmungen für Gewerbetreibende versichert sein können – beispielsweise Vortragende, KünstlerInnen, Sachverständige, AufsichtsrätInnen, JournalistInnen, SchriftstellerInnen und Personen, die Gesundheitsberufe selbständig ausüben (DGKS/DGKP, Hebammen, PhysiotherapeutInnen, PsychologInnen, etc.)




Was sind Kleingewerbetreibende?

Kleingewerbetreibende sind Personen, deren jährliche Einkünfte den Betrag von 4.395,96 Euro und deren jährlicher Umsatz den Betrag € 30.000,- Euro nicht übersteigt.




Gibt es eine Ausnahme für eine Vollversicherung?

Antrag auf Ausnahme von der Vollversicherung Link zu http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=422448&DstID=686&BrID=38

 

Was sind Einkünfte?
Einkünfte sind die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen steuerlichen Einkünfte, das heißt (vereinfacht) Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben.




Was sind die Beitragssätze für Neue Selbständige bei Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung?
http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=449753&DstID=0&BrID=38

 

 

Was soll ich beachten bzgl. Versicherungsschutz, wenn ich noch einer fixen Anstellung nach gehe?
Unselbständige sind nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Selbständige nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert.

Ist eine Person gleichzeitig unselbständig und selbständig führt dies zur Pflichtversicherung nach verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen. Damit wird die betroffene Person mehrfach beitragspflichtig.

Link zu Mehrfachversicherung (WKO): http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=423188&DstID=686&BrID=38

 


Freiberuflichen Tätigkeit neben einer unselbständigen Tätigkeit
Wenn Sie die freiberufliche Tätigkeit neben einer Festanstellung durchführen, sind Sie i.d.R. über Ihren Arbeitgeber krankenversichert.

Wenn Sie hauptberuflich in der Freiberuflichkeit arbeiten wollen, so sind Sie   NeueR SelbständigeR und verpflichtet eine Krankenversicherung abzuschließen.

Dies kann anfangs eine freiwillige Versicherung über die Gebietskrankenkasse sein (GKK) bzw. über die Sozialversicherungsanstalt für gewerbliche Wirtschaft (SVA) – www.sva.or.at

 

 
Gibt es finanzielle Unterstützung oder Förderungen?
Durch das Neugründungs-Förderungsgesetz (Neu-Fög) werden unter bestimmten Voraussetzungen von diversen Abgaben und Gebühren befreit. Bei:

  • Neugründungen,
  • entgeltliche oder unentgeltliche Betriebsübertragungen

http://www.gruenderservice.at/format_detail.wk?StID=421851&DstID=0&titel=



Brauche ich eine weitere Versicherung?
Eine Berufshaftpflichtversicherung, Rechtsschutz sowie eine Berufsunfähigkeitsversicherung sind zur eigenen Absicherung dringend zu empfehlen Eventuell eine Arbeitslosenversicherung für Selbständige