§ 65 GuKG

Sonderausbildungen1)

 

§ 65 (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, eine Sonderausbildung zu absolvieren, sofern sie in einem erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß § 17 Abs 1 tätig werden. Sonderausbildungen haben die zur Ausübung von

  1. Spezialaufgaben oder
  2. Lehraufgaben oder
  3. Führungsaufgaben

 

erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

 

(2) Entfällt. (BGBl I 6/2004)

 

(3) Entfällt. (BGBl I 69/2005)

 

(4) Sonderausbildungen haben unter der Leitung eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers zu stehen, der zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt ist. Bei Sonderausbildungen gemäß Abs 1 Z 1 und 3 ist zusätzlich die Berechtigung zur Ausübung von Führungsaufgaben oder der entsprechenden Spezialaufgaben erforderlich.

 

(5) Die Abhaltung von Sonderausbildungen gemäß Abs 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind. Gegen diese Bescheide des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig.

 

(6) Prüfungen und Praktika, die im Rahmen

 

  1. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums,
  2. einer Sonderausbildung oder Weiterbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
  3. einer sonstigen höheren Ausbildung

 

erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Sonderausbildung durch den Leiter der Sonderausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

 

(7) Nach Abschluss einer Sonderausbildung gemäß Abs 1 ist eine kommissionelle Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Diplom auszustellen.

 

(8) Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 12 Abs 2.

 

(9) Entfällt. (BGBl I 6/2004)

 

1) Diese Bestimmung bietet die Grundlage für eine den pädagogischen und administrativen Anforderungen entsprechende Ausbildung der leitenden und lehrenden Pflegepersonen und für die zusätzliche Ausbildung von dipl. Pflegepersonen in Spezialgebieten. Durch die ähnlich gelagerten Anforderungen können Sonderausbildungen teilweise gemeinsam mit Angehörigen der gehobenen medizinisch - technischen Dienste und der Hebammen angeboten werden. Besteht eine inhaltliche und umfangmäßige Gleichwertigkeit, können Prüfungen und Praktika von z. B. Pädagogikstudien für Lehraufgaben, Teile des Wirtschaftsstudiums für Führungsaufgaben, ebenso Fächer aus dem Medizinstudium, Psychotherapie und Psychologiestudium angerechnet werden.

Eine gegenseitige Anrechnung bei verwandten Sonderausbildungen wie Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie oder bei Lehr- und Führungsaufgaben ist möglich.

Eine Anrechnung ausländischer Prüfungen und Praktika ist aus Gründen der Qualitätssicherung nicht möglich. Personen, die eine Sonderausbildung nach diesem Bundesgesetz absolviert haben, besitzen die gleichen Qualifikationen wie Absolventen eines Hochschullehrganges.

 

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