Information für EU- und EWR-Staatsangehörige sowie Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Zulassung zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
Wenn Sie eine Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolviert haben und ein Diplom für die „Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege" besitzen, wenden Sie sich bitte im Falle einer geplanten Berufsausübung in Österreich an unsere Behörde:
Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend
Abteilung I/6
Bundesamtsgebäude Radetzkystraße 2, 1031 Wien
8. Stock, Zimmer 8K03, 8K10, 8K12
Telefon: (+43/1) 71100/4646, 4686, 4128
Parteienverkehr:
Montag, Dienstag, Donnerstag, von 8.00 bis 11.00 Uhr
Mittwoch und Freitag ausnahmslos k e i n Parteienverkehr!
Die Zuständigkeit der einzelnen Sachbearbeiter richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Familiennamens. Bitte beachten Sie hiezu die Hinweistafeln neben den Eingangstüren der entsprechenden Zimmer!
Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Sämtliche Unterlagen sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift und - bei Dokumenten, die nicht in der Amtssprache Deutsch abgefasst sind - mit Übersetzung durch eine/einen gerichtlich beeidigte/beeidigten Übersetzerin/Übersetzer vorzulegen.
Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.
Sie sind nach Antragstellung verpflichtet, Adressen- und Namensänderungen dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen umgehend bekannt zu geben!
Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von ca. € 150,-- zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens fällig werden. Hiezu ist folgende Stelle zuständig:
Krankenschwestern und Krankenpfleger,
richten ihren Antrag auf Nostrifikation an das örtlich zuständige
Amt der Landesregierung: | Adresse | Telefonnummern |
Amt der Burgenländischen Landesregierung | Freiheitsplatz 1, 7001 Eisenstadt | 02682/600/0 |
Amt der Kärntner Landesregierung | Arnulfplatz 2, 9021 Klagenfurt | 0463/536/0 |
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung | Klosterstraße 7, 4020 Linz | 02742/9005/0 |
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung | Landhausplatz 1, 3100 St. Pölten | 0732/77 20/0 |
Amt der Salzburger Landesregierung | Postfach 527, 5010 Salzburg | 0662/80 42/0 |
Amt der Steiermärkischen Landesregierung | Hofgasse, 8010 Graz | 0316/877/0 |
Amt der Tiroler Landesregierung | Landhaus, 6020 Innsbruck | 0512/508/0 |
Amt der Vorarlberger Landesregierung | Römerstraße 15, 6901 Bregenz | 05574/511/0 |
Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 15 | Am Modenapark 1-2, 1030 Wien | 01/53114/87433 |
ZUSÄTZLICHE UNTERLAGEN BEI EINER ANTRAGSTELLUNG FÜR
EU-Staatsangehörige, die ihre Ausbildung in der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien, der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn oder in der Republik Zypern absolviert haben:
Das im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu beantragende Verfahren um Berufszulassung
ersetzt nicht
die nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz einzuholenden Bewilligungen, um die gesondert für Staatsangehörige folgender EU-Mitgliedsstaaten beim zuständigen Arbeitsmarktservice anzusuchen ist:
Republik Estland, Republik Lettland, Republik Litauen, Republik Polen, SlowakischenRepublik, Republik Slowenien, Tschechischen Republik, Republik Ungarn